Statuten

Art. 1  Name

Der VSB Verband Schweizerischer Betontechnologen (nachstehend VSB genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2  Zweck

Der VSB bezweckt, die Pflege des Berufsbildes der Baustoffprüfer und der Betontechnologen, sowie den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Prüfung und Anwendung von mineralischen Baustoffen zu fördern.

Schwerpunkte dabei sind:
  1. Wahrung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder im Bereich der Prüfung und Anwendung von mineralischen Baustoffen 
  2. Vermitteln und Fördern von Wissen auf dem Gebiet der Prüfung von mineralischen  Baustoffen und der Betontechnologie.
  3. Förderung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften
  4. Pflege nationaler und internationaler Kontakte mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung
  5. Förderung und Wahrung der Interessen und des Ansehens der Verbandsmitglieder

Art. 3  Tätigkeit

Zur Erreichung des Zweckes dienen im Wesentlichen:
  1. Publikationen 
  2. Organisieren und Durchführen von Fachtagungen
  3. Erarbeiten von Grundlagen im Bereich der Prüfung von mineralischen Baustoffen und der Betontechnologie
  4. Mitwirkung in normenschaffenden Gremien

Art. 4  Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Im weiteren kann der Verband korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen. Diese brauchen keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen und üben kein Stimmrecht aus.

Ordentliche Mitglieder
Es können aufgenommen werden:
  1. Einzelpersonen (mit fachlicher Qualifikation)
  2. Kollektivmitglieder, wie Firmen, Behörden, Ämter und Fachvereine
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Begehren der Betreffenden durch Beschluss des Vorstandes.
 
Stimmrecht
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Kollektivmitglieder üben ihr Mitgliedschaftsrecht durch einen Delegierten aus.

Art. 5  Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Jahresende erklärt werden und ist dem Vorstand drei Monate im Voraus schriftlich bekanntzugeben. Vorstandsmitglieder und leitende Organe des Verbandes können von ihrer Funktion nur auf den jeweiligen Termin der Generalversammlung zurücktreten.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschliessen, welche ihre Verbandspflichten verletzen oder sich sonstwie der Mitgliedschaft unwürdig erweisen. Gegen einen solchen Entscheid kann Berufung an die Generalversammlung eingereicht werden. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch am Verbandsvermögen.

Art. 6  Organisation

Die Organe des Verbandes sind:
  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle (Revisoren)
  4. Fachausschuss
  5. Sekretariat

Art. 7  Mitgliederbeiträge

Die maximalen Mitgliederbeiträge betragen für Kollektivmitglieder CHF pro Jahr 800.– , für Einzelmitglieder CHF pro Jahr 200.–  und für Ehrenmitglieder CHF pro Jahr 0.– .

Art. 8  Generalversammlung

Einberufung
Die Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Ausserdem kann auf schriftliches Begehren von mindestens 10% der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt werden. Die Mitglieder werden spätestens einen Monat vor der Generalversammlung unter Abgabe der Traktandenliste schriftlich durch den Vorstand eingeladen. Der Vorstand kann unter besonderen Umständen entscheiden, die GV auf dem Korrespondenzweg durchzuführen. Der Regelfall bildet die Präsenz-Durchführung.

Befugnisse
  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Wahl des Präsidenten
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Revisoren
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
  7. Genehmigung der Jahresrechnung
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  11. Die Festlegung des Verbandssitzes
Anträge müssen zwei Monate vor einer Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Anträge, welche auf der Traktandenliste stehen. Notfalls können Beschlüsse schriftlich auf Antrag des Vorstandes gefasst werden.

Beschlussfassungen
  • Einfaches Mehr für Beschlüsse allgemeiner Art.
  • Qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse Statutenänderung und Vereinsauflösung. Beschlüsse werden mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Art. 9  Rechnungsprüfung

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor oder einen Treuhänder, die nicht Verbandsangehörige sein müssen. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege, Geldmittelbestände und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit an der Generalversammlung.

Art. 10  Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei bis zehn Mitgliedern. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Präsident vertritt den Verband nach innen und aussen. Er ruft den Vorstand nach Bedürfnis zusammen und führt den Vorsitz.

Der Vorstand besorgt die Leitung und Verwaltung der Geschäfte und verfügt über die Mittel des VSB im Rahmen des Budgets.
Weitere Verbandsgremien werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und unterstehen dem Vorstand. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss jeweils in den Fachgremien Einsitz nehmen.

Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier.

Art. 11  Sekretariat

Der Vorstand bestimmt die Aufgaben des Sekretariates. 

Art. 12  Verbandsorgan

Die Vorstand besitzt die Kompetenz zu entscheiden, auf welche Art die Mitteilungen des Verbandes publiziert werden.

Art. 13  Statutenrevision und Auflösung

Revision der Statuten
Eine Revision der Statuten kann vom Vorstand oder durch schriftliche Eingabe von mindestens 10% der Mitglieder an den Vorstand vorgeschlagen werden. Die Änderungsanträge werden vom Vorstand mit einem Zustimmungs- oder Ablehnungsantrag der Generalversammlung unterbreitet.

Auflösung des Verbandes
Die Generalversammlung beschliesst auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder über die Auflösung des Verbandes. Die wichtigen Akten des Verbandes werden, im Falle einer Auflösung, vom Vorstand in treuhänderische Verwahrung gegeben.

Ein nach Abgeltung sämtlicher Verpflichtungen des Verbandes übrig bleibendes Verbandsvermögen kann nach zehn Jahren einer anderen Gesellschaft mit gleichen Zielen zur Verfügung gestellt oder den Mitgliedern zurückerstattet werden. In der Zwischenzeit 
muss das Vermögen von einem Treuhänder verwaltet werden.

Art. 14  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des VSB haftet nur das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 16  Inkrafttreten

Die vorliegenden geänderten Statuten wurden von den Generalversammlungen der Gründerverbände genehmigt. Sie treten gemäss dem Fusionsvertrag in Kraft.
Statuten VSB 2021